VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, gilt ergänzend folgendes:
a)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware
bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang
des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
b)
Der Käufer kann die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Käufer
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages,
die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an den
die Abtretung annehmenden Verkäufer ab.
Der Käufer ist weiter zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich der Verkäufer
allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.
c)
Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung.
d)
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten auf Ihr Verlangen insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert der Sicherheiten des
Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als
10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt dem Verkäufer.
IX. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine
wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung
Sie als Kunde regelmäßig vertrauen), Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, Garantien für die Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes oder auch Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Das gilt
auch für entsprechende Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers. Dabei ist die Haftung auf den Schaden
begrenzt, mit dem vertragstypisch gerechnet werden
muss. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt
die Haftungsbeschränkung nicht.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss
UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem
Verkäufer bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie
Gerichtsstand ist Sitz des Verkäufers, soweit der
Käufer nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
XI. Hinweise nach der Batterieverordnung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der
Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, ist der
Verkäufer verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer
gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch
an den Verkäufer oder in den dafür vorgesehenen
Rücknahmestellen (z.B. in Kommunalen Sammelstellen oder im Handel)
unentgeltlich zurückgeben. Sie können die Batterien auch per
Post an den Verkäufer zurücksenden. Der Verkäufer
erstattet Ihnen auf jeden Fall das Briefporto für den
Rückversand Ihrer Altbatterie.
Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:
Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die
Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.
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